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   VG Halle, 12.07.2011 - 4 A 29/10   

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VG Halle, 12.07.2011 - 4 A 29/10 (https://dejure.org/2011,61485)
VG Halle, Entscheidung vom 12.07.2011 - 4 A 29/10 (https://dejure.org/2011,61485)
VG Halle, Entscheidung vom 12. Juli 2011 - 4 A 29/10 (https://dejure.org/2011,61485)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (17)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 12.05.2011 - 2 L 239/09

    Windenergieanlage; Rückbausicherheit

    Auszug aus VG Halle, 12.07.2011 - 4 A 29/10
    Die Anfechtungsklage gegen die als aufschiebende Bedingung ausgestaltete Nebenbestimmung 2.1.2 der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des Beklagten vom 04. Februar 2009 ist zulässig (vgl. OVG LSA, Urteil vom 12. Mai 2011 - 2 L 239/09 - Juris, Rn. 28 f.; Urteil der Kammer vom 23. November 2010 - 4 A 43/10 HAL - Juris, Rn. 21), jedoch nicht begründet.

    Die Stilllegung von Atomkraftwerken dauert mindestens 10 Jahre und bedarf nach § 7 Abs. 3 AtG einer behördlichen Genehmigung (vgl. OVG LSA, Urteil vom 12. Mai 2011 - 2 L 239/09 - juris Rn. 43).

    Die zur Auswahl gestellten Sicherungsmittel des § 232 BGB sind geeignet, die Finanzierung der Kosten des Rückbaus der Anlage bei dauerhafter Aufgabe der Nutzung zu sichern (vgl. OVG LSA, Urteil vom 12. Mai 2011 - 2 L 239/09 - juris Rn. 45).

    Jeder spätere Zeitpunkt birgt die Gefahr, dass der Anlagenbetreiber - aus welchen Gründen auch immer - zahlungsunfähig ist und die Sicherheit nicht mehr leisten kann (vgl. OVG LSA, Urteil vom 12. Mai 2011 - 2 L 239/09 - juris Rn. 46).

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass zu Beginn des Anlagenbetriebs die Windenergieanlage noch einen erheblichen Wert darstellt, denn die Behörde hat auf diesen Wert keinen Zugriff (vgl. OVG LSA, Urteil vom 12. Mai 2011 - 2 L 239/09 - a.a.O. Rn. 47).

  • BVerwG, 13.03.2008 - 7 C 44.07

    Sicherheitsleistung, Anordnung von - bei Abfallentsorgungsanlagen;

    Auszug aus VG Halle, 12.07.2011 - 4 A 29/10
    Einen konkreten Anlass für die Forderung einer solchen Sicherheit bedarf es nicht (BVerwG, Urteil vom 13. März 2008 - BVerwG 7 C 44.07 - juris Rn. 21 -, bestätigt durch BVerfG, Kammerbeschluss vom 01. September 2009 - 1 BvR 1370/08 - juris Rn. 15).

    Vor diesem Hintergrund kann das Ziel, sicherzustellen, dass die öffentliche Hand bei Zahlungsunfähigkeit des Betreibers nicht die zum Teil erheblichen Sicherungs-, Sanierungs- und Entsorgungskosten zu tragen hat, nur erreicht werden, wenn bereits das allgemeine Liquiditätsrisiko grundsätzlich ausreicht, um eine Sicherheitsleistung verlangen zu können (BVerwG, Urteil vom 13. März 2008 - BVerwG 7 C 44.07 - a.a.O. Rn. 28 f.).

    Sie können beispielsweise nicht verlangen, dass die Betreiber ihnen regelmäßig eine vom Wirtschaftsprüfer überprüfte Unternehmensbilanz vorlegen (BVerwG, Urteil vom 13. März 2008 - BVerwG 7 C 44.07 - a.a.O. Rn. 32 f.).

  • VG Halle, 23.11.2010 - 4 A 43/10

    Genehmigung einer Windenergieanlage unter der aufschiebenden Bedingung der

    Auszug aus VG Halle, 12.07.2011 - 4 A 29/10
    Die Anfechtungsklage gegen die als aufschiebende Bedingung ausgestaltete Nebenbestimmung 2.1.2 der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des Beklagten vom 04. Februar 2009 ist zulässig (vgl. OVG LSA, Urteil vom 12. Mai 2011 - 2 L 239/09 - Juris, Rn. 28 f.; Urteil der Kammer vom 23. November 2010 - 4 A 43/10 HAL - Juris, Rn. 21), jedoch nicht begründet.

    § 71 Abs. 3 Satz 2 BauO LSA ist nämlich eine Vorschrift des materiellen Bauordnungsrechts, die der finanziellen Absicherung der Durchsetzung einer auf § 79 BauO LSA gestützten Beseitigungsanordnung im Wege der Ersatzvornahme nach Aufgabe der Nutzung der Anlage dient (vgl. Urteil der Kammer vom 23. November 2010 - 4 A 43/10 HAL - juris Rn. 45).

    Ohne Belang ist, ob diese - wie hier - nach einer Rechtsänderung zufälligerweise mit dem Rechtsträger der Genehmigungsbehörde identisch ist (vgl. Urteil der Kammer vom 23. November 2010 - 4 A 43/10 HAL - juris Rn. 47).

    Diese Vorschriften dienen damit der Regelung der Bodennutzung im Außenbereich (vgl. Urteil der Kammer vom 23. November 2010 - 4 A 43/10 HAL - juris Rn. 29).

  • BVerwG, 11.10.2007 - 4 C 8.06

    Gesetzgebungskompetenz im Baurecht; Werbeanlagen; Außenbereich; Verunstaltung des

    Auszug aus VG Halle, 12.07.2011 - 4 A 29/10
    Regelungen des Bauplanungsrechts sind gekennzeichnet durch einen flächenbezogenen Regelungsinhalt, der die Nutzung von Grund und Boden betrifft (BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2007 - BVerwG 4 C 8.06 - juris Rn. 15 und 26).

    Regelungsgegenstand ist die flächenhafte Zuweisung von Nutzungsrechten (BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2007 - BVerwG 4 C 8.06 - a.a.O. Rn. 27).

    Regelungen des Bauordnungsrechts dienen demgegenüber der Gefahrenabwehr oder der Begründung von Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen (BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2007 - BVerwG 4 C 8.06 - a.a.O. Rn. 21 ff.).

  • BVerwG, 30.06.1989 - 4 C 40.88

    Straßenverkehrsbehörde - Zufahrten - Gemeingebrauch - Sondernutzung

    Auszug aus VG Halle, 12.07.2011 - 4 A 29/10
    Die Verwaltungsgerichte haben grundsätzlich umfassend zu prüfen, ob das materielle Recht die durch einen Verwaltungsakt getroffene Regelung trägt oder nicht; hierzu gehört auch die Prüfung, ob ein angegriffener Verwaltungsakt kraft einer anderen als der angegebenen Rechtsgrundlage rechtmäßig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1989 - BVerwG 4 C 40.88 - juris Rn. 20).

    Hingegen kann ein Verwaltungsakt dann auf eine andere Rechtsgrundlage gestützt werden, wenn - aus der Sicht dieser anderen Rechtsgründe - an dem Verwaltungsakt nichts Wesentliches geändert zu werden braucht, insbesondere wenn die denkbaren Gründe für die Ermessensentscheidung nach der richtigen Ermächtigungsgrundlage für den Kläger nicht günstiger sind als die dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrundeliegenden Erwägungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1989 - BVerwG 4 C 40.88 - juris Rn. 20).

  • BVerwG, 21.11.2000 - 4 B 36.00

    Anlagen des Bundes; öffentliche Zweckbestimmung; Vorhaben der Landesverteidigung;

    Auszug aus VG Halle, 12.07.2011 - 4 A 29/10
    Nach dem Prinzip der Einheit von Substanz und Funktion endet der Bestandsschutz für eine bauliche Anlage mit der endgültigen Aufgabe einer zugelassenen Funktion (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Februar 1993 - BVerwG 4 B 5.93 - juris Rn. 3 und vom 21. November 2000 - BVerwG 4 B 36.00 - juris Rn. 8).

    Eine zuvor erteilte Baugenehmigung wird bei Funktionsaufgabe unwirksam, ohne dass es eines Widerrufs bedarf (BVerwG, Beschluss vom 21. November 2000 - BVerwG 4 B 36.00 - a.a.O.).

  • BVerwG, 27.02.1993 - 4 B 5.93

    Rechtmäßigkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision -

    Auszug aus VG Halle, 12.07.2011 - 4 A 29/10
    Nach dem Prinzip der Einheit von Substanz und Funktion endet der Bestandsschutz für eine bauliche Anlage mit der endgültigen Aufgabe einer zugelassenen Funktion (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Februar 1993 - BVerwG 4 B 5.93 - juris Rn. 3 und vom 21. November 2000 - BVerwG 4 B 36.00 - juris Rn. 8).

    In diesen Fällen schließt das öffentliche Interesse an einer Durchsetzung der bebauungsrechtlichen Ordnung auch das Mittel der Beseitigungsanordnung ein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Februar 1993 - BVerwG 4 B 5.93 - a.a.O. -, bestätigt durch BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. Dezember 1995 - 1 BvR 1713/92 - juris Rn. 5 -, und Beschluss vom 9. September 2002 - BVerwG 4 B 52.02 - juris Rn. 5).

  • BVerfG, 16.06.1954 - 1 PBvV 2/52

    Baugutachten

    Auszug aus VG Halle, 12.07.2011 - 4 A 29/10
    Zur Materie "Bodenrecht" gehören solche Vorschriften, die den Grund und Boden unmittelbar zum Gegenstand haben, also die rechtlichen Beziehungen des Menschen zum Grund und Boden regeln (vgl. BVerfG, Rechtsgutachten vom 16. Juni 1954 - 1 PBvV 2/52 - BVerfGE 3, 407 ).

    Hierzu zählt das Bauplanungsrecht, nicht aber das Bauordnungsrecht (vgl. BVerfG, Rechtsgutachten vom 16. Juni 1954 - 1 PBvV 2/52 - a.a.O. S. 432), das Vorschriften über die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen enthält (BVerfG, Beschluss vom 28. Oktober 1975 - 2 BvL 9/74 - BVerfGE 40, 261 ).

  • BVerwG, 21.11.1989 - 9 C 28.89

    Gesetzesbegriff der Aufenthaltsermöglichung - Vom Asylverfahren losgelöste

    Auszug aus VG Halle, 12.07.2011 - 4 A 29/10
    Die Heranziehung anderer als im angefochtenen Bescheid genannter Normen ist dem Gericht aber nur dann verwehrt, wenn die anderweitige rechtliche Begründung zu einer Wesensveränderung des angefochtenen Bescheids führen würde (BVerwG, Urteil vom 21. November 1989 - BVerwG 9 C 28.89 -, DVBl. 1990, 490).
  • BVerwG, 09.09.2002 - 4 B 52.02

    Entprivilegierung und Bestandsschutz

    Auszug aus VG Halle, 12.07.2011 - 4 A 29/10
    In diesen Fällen schließt das öffentliche Interesse an einer Durchsetzung der bebauungsrechtlichen Ordnung auch das Mittel der Beseitigungsanordnung ein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Februar 1993 - BVerwG 4 B 5.93 - a.a.O. -, bestätigt durch BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. Dezember 1995 - 1 BvR 1713/92 - juris Rn. 5 -, und Beschluss vom 9. September 2002 - BVerwG 4 B 52.02 - juris Rn. 5).
  • BVerfG, 15.12.1995 - 1 BvR 1713/92

    Nutzung eines Bauwerks im Außenbereich und Änderungen der Baurechtsordnung

  • BVerwG, 15.11.1974 - IV C 32.71

    Begriff des Außenbereichsvorhabens; Fehlender Bestandsschutz bei

  • BVerwG, 10.12.1982 - 4 C 52.78

    Privilegierung - Jagdhütte - Jagdbezirk

  • BVerfG, 01.09.2009 - 1 BvR 1370/08

    Keine Grundrechtsverletzung durch nachträgliche Auferlegung einer

  • BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92

    Cannabis

  • BVerfG, 23.03.1994 - 1 BvL 8/85

    Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung der kirchensteuerlichen Hebesatzes bei

  • BVerfG, 28.10.1975 - 2 BvL 9/74

    Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 3 S. 1 der niedersächsischen Bauordnung

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